Betreuungsunterhalt: Auswirkungen schlechter Schulnoten auf den Betreuungsunterhalt

Das OLG Brandenburg hat die Klage einer Mutter auf Betreuungsunterhalt abgewiesen und klar gestellt, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für ein minderjähriges Kind dadurch erreicht werden kann, dass pauschal auf schlechte schulische Leistungen verwiesen wird.

Das Gericht stellte zur Begründung auf den Gesetzeswortlaut ab und machte deutlich, dass dieses einen automatischen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vorsehe.

Für den Zeitraum danach besteht nur ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn dies der Billigkeit entspricht.

In diesem Fall muss dann dargelegt werden, aus welchen Gründen dass Kind weiterhin der Betreuung bedarf und dass für die Mutter wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten neben der Kinderbetreuung keine Möglichkeit besteht, einer Beschäftigung nachzugehen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass je älter das Kind wird, desto höher auch die Anforderungen an diesen Nachweis werden.

Ausgangssituation der Gerichtsentscheidung war, dass das Kind fast 10 Jahre alt war. In diesem speziellen Fall vertraten die Richter die Auffassung, dass üblicherweise wegen des Schulbesuchs bis zum frühen Nachmittag keine Betreuung durch den Elternteil nötig sei.

Die Mutter des Kindes führte nun als Begründung für ihr Verlangen nach Betreuungsunterhalt an, dass das Kind schulisch schlechte Leistungen erbringe. Das Gericht hielt diese Behauptung jedoch für zu pauschal und stellte klar, dass für einen Betreuungsunterhalt notwendig sei, dass die tatsächlich notwendige Betreuung im Einzelnen konkret dargelegt wird.

(OLG Brandenburg, 10 UF 85/09)

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