Betreuung durch Kindsvater schließt Unterhaltsanspruch der Mutter aus!!

Ob nach einer Scheidung noch ein Anspruch auf Unterhalt besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Notwendig ist hierfür ein Grund, wie z.B. die Betreuung eines gemeinsamen Kindes. In diesem Fall hat der BGH nun entschieden, muss auch berücksichtigt werden, ob der eigentlich nur zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil die Betreuung des gemeinsamen Kindes zeitweise übernehmen kann. Dies deshalb, damit die eigentlich betreuende Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann um so ihre Bedürftigkeit zu verringern, was u.U sogar dazu führen kann, dass ihr kein Anspruch mehr auf Unterhalt zusteht. Der Umgang kann hier dann zeitlich anders gestaltet oder sogar ausgeweitet werden. Das Gericht prüft in diesem Fall jedoch noch, ob durch die Ausweitung des Umganges das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird.

(vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2011 AZ: XII ZR 45/09, NJW 2011, S. 2430ff)

 

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