Ausschlagung einer Erbschaft kann bisweilen teuer werden!!

Auch selbst wenn eine Erbe davon ausgeht, dass der Nachlass überschuldet ist, sollte er nicht voreilig handeln. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist schnell vorgenommen, die Rückgängigmachung allerdings nicht!

Grundsätzlich kann ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zu einer Anfechtung der Ausschlagung berechtigen. Ging also der Erbe davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist, es jedoch tatsächlich gar nicht war, so kann er die Anfechtung der Ausschlagung erklären.

Voraussetzung ist allerdings,  dass die Fehlvorstellung auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht.

War jedoch dem Erben die etwaige Höhe des Erbes gleichgültig, liegt kein Recht zur Anfechtung vor.Dies deshalb, weil der Erbe sich dann gar keine Gedanken gemacht weshalb er auch über die Höhe des Erbes nicht irren konnte.

In dem vom dem Oberlandesgericht Düsseldorf, hierzu entschiedenen Fall, hatte sich die Erbin das Erbe aufgrund der ihr bekannten Information, dass die Erblasserin staatliche Unterstützung erhalten hatte, leiten lassen und die Erbschaft ausgeschlagen. Nachdem sie jedoch mitbekommen hatte, dass der Nachlass tatsächlich einen Wert in Höhe von ca. 75.000 € hat, wollte sie die Ausschlagung anfechten.

Das Gericht hat ihr die Anfechtung aus dem oben benannten Grund verwehrt.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.01.2011 - I-3 Wx 21/11)

 

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